Sonja Mroß, DLA Piper
Snap Spectacles

Wann filmende Brillenträger Persönlichkeits- und Urheberrechte verletzen

"Press the button to make a 10‑second Snap!” So einfach beschreibt Snap Inc. das “Snappen“ mit Spectacles. Dieser Spaß kann jedoch handfesten juristischen Ärger bereiten. Videos, die mit der trendigen Sonnenbrille gefertigt werden, können Persönlichkeits- und Urheberrechte Dritter verletzen − insbesondere dann, wenn man sie mit Freunden teilt. Was zukünftige Spectacles-Fans daher besser nicht näher „in den Blick“ nehmen sollten, erläutert Sonja Mroß, Rechtsanwältin bei der Kanzlei DLA Piper, in ihrem Gastbeitrag für HORIZONT Online.
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Kurzvideos aus der Sonnenbrille

Die Snap Spectacles von Snap Inc. mit integrierter Kamera sind Trend und bieten mit der Video-Funktion ein bislang für Sonnenbrillen einzigartiges Feature. Um die 10-sekündige Aufnahme zu starten, muss man die Brille lediglich an der Seite antippen. Ein kleines LED-Licht soll Außenstehenden anzeigen, dass die Aufnahme läuft. Nach dem Beenden der Aufnahme werden die Videos automatisch über Bluetooth zum Smartphone gesendet und in der Snapchat App in einem eignen Ordner „Specs“ abgespeichert. Von dort aus können sie dann mit Freunden geteilt werden.

Durch zwei Mal klicken kann die Aufnahmedauer auf 20 und durch drei Mal klicken auf 30 Sekunden erhöht werden. Gespeichert wird allerdings immer im 10-Sekunden-Takt. Eine Fotofunktion haben die Spectacles derzeit noch nicht, sie ist aber nach entsprechenden Updates technisch ohne weiteres denkbar.

Snap Spectacles bergen allerdings durchaus rechtliche Risiken. Auch die Verbraucherzentrale hat deshalb bereits darauf hingewiesen, dass der Blick auf und durch die neue Sonnenbrille durchaus kritisch sein sollte. 

Rechtliche Risiken beim Filmen mit den Snap Spectacles

Neben der Beachtung der Datensicherheit sollten „Brillenschlangen“ die Persönlichkeits- und Urheberrechte Dritter im Auge behalten. Anderenfalls droht juristischer, schlimmer noch anwaltlicher Ärger.

Introducing Spectacles

Die Brille filmt eigentlich nichts anderes als eine ganz normale Kamera. Allerdings haben die Spectacles eine heimliche Komponente. Mal ehrlich: Wer hat sich noch nie hinter einer Sonnenbrille versteckt, um andere Menschen ungeniert und ungestört beobachten zu können? Das kleine blinkende LED-Licht dürfte in den meisten Fällen nicht geeignet sein, Menschen in der Umgebung darauf aufmerksam zu machen, dass sie gefilmt werden. Ungeachtet dessen hat man auch bei Aufnahmen mit der Kamera oder dem Smartphone dieselben rechtlichen Grenzen zu beachten.

Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gefilmter Personen

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht berechtigt jeden, selbst zu entscheiden, ob und wann er/sie gefilmt wird. Mit Aufnahmen, die den „höchstpersönlichen Lebensbereich“ verletzen, kann man sich unter Umständen sogar strafbar machen, vgl. § 201a StGB. Das ist zum Beispiel bei heimlichen Aufnahmen von Personen in privaten Räumen der Fall, es sei denn diese haben eingewilligt.

Aber auch darüber hinaus gelten Regeln, die insbesondere das Teilen der Videos mit Freunden von einer Einwilligung der gefilmten Personen abhängig machen. Diese Einwilligung kann nur ausnahmsweise entbehrlich sein, etwa dann, wenn eine Person lediglich am Rande erfasst, wenn öffentliche Demonstrationen aufgezeichnet werden oder die abgebildeten Personen nicht erkennbar sind.

Ein Beispiel: Das Teilen des „Snaps“ einer Touristenattraktion ist zulässig, auch wenn hierbei noch andere Personen ins Sichtfeld, nicht aber in den Fokus des filmenden Brillenträgers geraten. Fokussiert sich der Blick erkennbar auf die ein oder anderen Person, so kann eine Persönlichkeitsrechtsverletzung vorliegen.

Filmen von urheberrechtlich geschütztem Material

Ebenfalls problematisch ist das Filmen bzw. Teilen von urheberrechtlich geschütztem Material, wie z.B. Kinofilmen, Theateraufführungen, Konzerten und Bundesligaspielen. Eine unzulässige Vervielfältigung kann hier vorliegen, wenn schutzfähige Teile des Gesamtwerkes, z.B. einzelne Filmsequenzen, übernommen werden. Zwar können Vervielfältigungen für den privaten Gebrauch im Einzelfall zulässig sein, etwa dank der Regelungen zur Privatkopie. Fraglich ist aber, ob die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Snap Inc. entgegenstehen, die umfangreiche Nutzungsrechtsübertragungen vorsehen. Jedenfalls beim Teilen der „Snaps“ mit Freunden, dürfte die Grenze des privaten Rahmens schnell überschritten sein. Die Einholung einer Einwilligung des Urhebers wird in derartigen Fällen meist nicht möglich und auch realistisch betrachtet nicht zu erwarten sein, so dass eine widerrechtliche öffentliche Zugänglichmachung naheliegt.

Zum Beitrag
Der Beitrag gibt ausschließlich die Meinung der Verfasserin wieder und stellt keine umfassende rechtliche Beratung dar. Bei Fragen senden Sie gerne eine Email an sonja.mross@dlapiper.com

Häufig verbieten auch die Betreiber von Veranstaltungshallen oder Kinos bereits das Filmen selbst in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Dann gelten zusätzlich vertragliche Beschränkungen.

Fazit: Alles halb so wild, wenn man ein paar Grundregeln beachtet!  

Die gute Nachricht ist: Filmende machen sich nicht zwangsläufig juristisch haftbar. Wer ganz sicher gehen will, fragt einfach, bevor er Aufnahmen von anderen Personen erstellt, bei denen diese erkennbar sind. Jedenfalls dann, wenn man die „Snaps“ mit Freunden teilt, sollten alle Abgebildeten eiverstanden sein. Auf die Weiterverbreitung der Mitschnitte von Kinofilmen, Theaterveranstaltungen, Konzerten und Bundesligaspielen sollte man verzichten, wenn nicht ganz klar ist, dass Urheber und Veranstalter einverstanden sind.

Hält man sich an diese Grundregeln, steht dem „Snappen“ mit den neuen „Spectacles“ nichts entgegen.




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