Wahlforschung

Letzter Akt: Forsa gewinnt final gegen Bundeswahlleiter

Manfred Güllner (Foto: forsa)
Manfred Güllner (Foto: forsa)
Nicht anfechtbar ist das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs, welches am 22. September gefällt wurde. Demnach ist der Beschwerde des Bundeswahlleiters gegen den Entscheid des Wiesbadener Verwaltungsgerichts nicht entsprochen worden. Die Rechtsauffassung von Forsa ist also korrekt: Die Aussagen der Briefwähler dürfen in die Projektion bei der Sonntagsfrage mit einbezogen werden. 
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Die ganze Geschichte: Der Bundeswahlleiter Dr. Georg Thiel war auf Anfrage eines Journalisten auf die gängige Praxis aufmerksam geworden, dass bei den zahlreichen Umfragen der Wahlforschungsinstitute - etwa der Sonntagsfrage - auch die Angaben von Briefwählern über ihre bereits getroffene Wahlentscheidung mit berücksichtigt werden. Gesondert ausgewiesen werden sie in der Regel nicht.

Der Bundeswahlleiter sieht in diesem Vorgehen einen Verstoss gegen § 32 Absatz 2 Bundeswahlgesetz. Dieser lautet: „Die Veröffentlichung von Ergebnissen von Wählerbefragungen nach der Stimmabgabe über den Inhalt der Wahlentscheidung ist vor Ablauf der Wahlzeit unzulässig.“ Er drohte mit einer Buße von bis zu 50.000 Euro.

Man war bei den Instituten davon ausgegangen, dass sich dieser Paragraph auf die Exit-Polls am Wahltag bezieht. Die Umfragen, die nach dem Urnengang durchgeführt werden, werden in der Regel um 18 Uhr als erste Prognose veröffentlicht. Eine solche Auslegung des Gesetzes stellte für das Wahlforschungsinstitut Forsa eine Einschränkung und Behinderung bei der Erstellung von Wahlumfragen dar, "die als wichtige Informationsquelle nicht nur von Medien und Politik, sondern auch von den Bürgerinnen und Bürgern geschätzt würden“.

Es wurde eine Entscheidung des Wiesbadener Verwaltungsgerichtes erwirkt. Dieses hatte am 16. September Forsa Recht gegeben. Demnach war eine Veröffentlichung von Wahlumfragen, denen auch die Angaben von Briefwählern über ihre bereits getroffene Wahlentscheidung zugrunde liegen, zulässig. Der Bundeswahlleiter hatte zwar noch Beschwerde gegen diese Feststellung eingelegt. Diese wurde aber am 22. September vom Hessische Verwaltungsgerichtshof final abschlägig beschieden.

Forsa hatte bereits in seiner ersten Pressemitteilung festgestellt, das der Anteil der Briefwähler ständig steigt. Bei der Bundestagswahl 2017 habe der Anteil bei 28,6 Prozent, bei der der Landtagswahl in Rheinland-Pfalz in diesem Jahr sogar bei 65,9 Prozent.

Auch der ADM, Arbeitskreis Deutscher Marktforschungsinstitute, habe dem Bundeswahlleiter, gestützt durch ein Rechtsgutachten, bereits widersprochen. In einem Rundschreiben an alle ADM-Mitgliedsinstitute hieße es dazu: „Wir haben diesen Sachverhalt […] juristisch untersuchen lassen. Sowohl die Prüfung der Kanzlei als auch unsere Beratungen intern und mit betroffenen Instituten haben ergeben, dass wir diese Rechtsauslegung nicht teilen. Dies haben wir dem Bundeswahlleiter so auch mitgeteilt.“



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