Gerichtsentscheidung
Das Verwaltungsgericht Schleswig hatte die Klagen gegen den Lizenzwechsel im Mai 2013 als unzulässig abgewiesen. Dagegen hatten die Medienanstalten von Rheinland-Pfalz und Hessen sowie eine Regionalfensterveranstalterin Berufung eingelegt. Die Klagen gegen die MA HSH richteten sich gegen deren Entscheidung, dem Sender ab dem 1. Juni 2013 eine neue Sendelizenz für die Dauer von zehn Jahren zu erteilen. Die von der LMK erteilte Lizenz lief noch bis Ende Mai 2020. Sat 1 hatte sich wegen des Streits um Sendezeiten von dritten privaten Anbietern von seinem bisherigen Lizenzgeber, der LMK, getrennt und eine neue Genehmigung der MA HSH erhalten. Nach Ansicht der Kläger war Sat 1 aber nicht berechtigt, auf eine laufende Zulassung zu verzichten.