Es geht in dem juristischen Streitfall um eine österreichische Modefirma und den Medienkonzern Pro Sieben Sat 1 in Unterföhring bei München. 2018 schlossen sie einen Vertrag, mit dem die Modefirma erreichen wollte, dass das bundesweite TV-Programm Pro Sieben die Firmen-Werbung nur in Bayern ausstrahlt. Doch dazu kam es nicht, die Firma klagte.
Das Landgericht Stuttgart, das sich um den Rechtsfall kümmert, hatte den EuGH um Einschätzung gebeten. Der Gerichtshof entscheidet zwar nicht über den Rechtsstreit, sondern die Richter in Stuttgart. Die Entscheidung in Luxemburg bindet aber auch andere nationale Gerichte, wenn sie mit einem ähnlichen Problem befasst sind.
Die Bundesländer haben per Staatsvertrag festgelegt, dass eine regionale Verbreitung von Werbung in einem bundesweit ausgerichteten TV-Programm grundsätzlich verboten ist. Es gibt eine Ausnahme: Erlaubt ist das, wenn das Recht in dem jeweiligen Bundesland dies zulässt. Auch eine Zulassung ist dann nötig. Hintergrund des Verbots ist, dass die Bundesländer die Position von lokalen und regionalen Medien im Sinne der Meinungsvielfalt stärken wollen. Diese sollen von Einnahmen durch regionale Werbung profitieren können.
Die Richter in Luxemburg stellten in ihrem Urteil auch fest, dass das umfassende Verbot über das hinausgehen könnte, was erforderlich ist, um den pluralistischen Charakter des Fernsehprogrammangebots zu wahren.
dpa