Artikel 11 - Schutz von Presseveröffentlichungen zur Online-Nutzung
Was steht drin? In Artikel 11 (
hier gibt es den noch nicht finalen Textentwurf) werden die Mitgliedstaaten verpflichtet, ein Leistungsschutzrecht für Presseveröffentlichungen im Internet einzuführen. Auch die Autoren sollen "einen angemessenen Anteil an den Einnahmen, die Presseverleger für das Internet erhalten" bekommen. Ausgenommen sind Hyperlinks sowie die private und nicht-kommerzielle Nutzung von urheberrechtlich geschützten Inhalten. Nicht geschützt ist die Verwendung "einzelner Wörter" oder "sehr kurze Auszüge aus einer Presseveröffentlichung".
Was ist das Ziel?Offiziell will die EU mit dem neuen Urheberrecht Rechteinhaber im Internet stärken. In der Pressemitteilung des EU-Parlaments heißt es, man wolle "die Chancen von Rechteinhabern, insbesondere Musikern, Interpreten und Drehbuchautoren sowie Nachrichtenverlagen verbessern, bessere Vergütungsabkommen für die Verwendung ihrer Arbeit auf Internetplattformen zu verhandeln".