"Nach Auffassung der Datenschutzbehörde greift die bisherige Praxis der Erstellung von Nutzerprofilen weit über das zulässige Maß hinaus in die Privatsphäre der Google-Nutzer ein", heißt es in einer am Dienstag in Hamburg veröffentlichten Mitteilung. Google habe in den Privatsphärebestimmungen die Verknüpfung besonders sensibler personenbezogener Daten lediglich zu Werbezwecken ausgeschlossen. Die Verknüpfung von Informationen aus den verschiedenen Einzeldiensten wie etwa GMail, Google Maps oder Android-Smartphones ermögliche es dem Konzern, aussagekräftige und nahezu umfassende Persönlichkeitsbilder entstehen zu lassen, glaubt Caspar. Diese Daten verrieten bereits viel über den Einzelnen und dessen Interessen, Gewohnheiten und Lebensweise. Aus Sicht des Datenschützers ist eine "derartig massive Profilbildung" nur dann zulässig, wenn der Nutzer zugestimmt habe und er dagegen widersprechen könne.
„Zwar konnten wir in zahlreichen Gesprächen mit Google Verbesserungen insbesondere bei der Information der Nutzer erreichen. Bei der wesentlichen Frage der Zusammenführung der Nutzerdaten war Google jedoch nicht bereit, die rechtlich erforderlichen Maßnahmen einzuhalten und substantielle Verbesserungen zugunsten der Nutzerkontrolle umzusetzen. Insoweit wird Google nun per Anordnung dazu verpflichtet", so Caspar weiter. Ziel sei es, einen fairen, gesetzlich vorgesehenen Ausgleich zwischen den Interessen des Unternehmens und denen seiner Nutzer hinzu bekommen. "Der Ball liegt nun im Spielfeld von Google", sagt der Datenschützer.
Zum Hintergrund
Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit hat die Google-Privatsphärebestimmungen nach eigenen Angaben im Rahmen einer europäischen Task Force als Vertreter Deutschlands geprüft und bewertet. Dabei wurden die inhaltlichen Kriterien zwischen den darin vertretenen sechs EU-Mitgliedstaaten intensiv diskutiert, um eine möglichst einheitliche europäische Sichtweise zu gewährleisten. Die konkrete Durchsetzung der datenschutzrechtlichen Anforderungen erfolgt jedoch unabhängig und allein auf Grundlage des jeweiligen nationalen Rechts. Während zum Teil andere Länder aufgrund ihrer nationalen Bestimmungen Verstöße mit Bußgeldern sanktionierten, wurde nach deutschem Datenschutzrecht nun eine Verwaltungsanordnung erlassen.