Der Bundesrat hat die achte Novelle des Arzneimittelgesetzes verabschiedet, mit der auch das Heilmittelwerbegesetz geändert wird. Danach ist künftig bei der Werbung für Arzneimittel in Printmediender Text "Zu Risiken und Nebenwirkungen lesen Sie die Packungsbeilage und fragen Sie Ihren Arzt oder Apotheker" ausreichend. Bisher mußte auch der Name oder die Firma und der Sitz des Pharmaherstellers sowie die Gegenanzeigen und Nebenwirkungen des Medikaments genannt werden. Nun sind neben dem allgemeinen Hinweis nur die Bezeichnung des Arzneimittels, seine Anwendungsgebiete und Warnhinweise, die für die Kennzeichnung oder Umhüllung von Arzneimitteln vorgeschrieben sind, anzugeben. Warnhinweise sind in erster Linie bei alkoholhaltigen Arzneimitteln, Schmerz- und Abführmitteln erforderlich. Mit der Gesetzesnovelle werden die Werberegeln in Print und TV/Radio weitgehend angeglichen. "Die Gesetzesänderung bringt bei der Arzneimittelwerbung endlich faire Wettbewerbsbedingungen für die Presse im Vergleich zu anderen Medien - und dies ohne Nachteile für die Verbraucher", so Arthur Waldenberger, Abteilungsleiter des Verbandes Deutscher Zeitschriftenverleger.