David Hein
Germanwings-Flug 4U9529

Der schwierige Umgang der Medien mit dem Todespiloten Andreas L.

Ist der Co-Pilot von Germanwings-Flug 4U9529 Täter oder Opfer? Welche Rolle spielte seine psychische Erkrankung? Die Medien tun sich schwer mit dem Umgang mit Andreas L. Nur für die "Bild" ist die Sache schon jetzt glasklar.
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Es war nur eine Frage der Zeit, bis der Name des Co-Piloten von Germanwings-Flug 4U9529 öffentlich werden würde. Seitdem die französische Staatsanwaltschaft am Mittwoch bekannt gegeben hatte, dass der Co-Pilot die Maschine offensichtlich absichtlich in die Katastrophe gesteuert hat, war die Jagd auf den mutmaßlich Schuldigen des Unglücks eröffnet. Das Interesse an der Person des Piloten ist verständlich und legitim.


Doch wie geht man mit einer Person um, die 149 unschuldige Menschen mit in den Tod gerissen hat? Ist er Täter? Ein Massenmörder gar? Oder vielleicht doch ein Opfer seiner Depressionen, an denen er Medienberichten zufolge litt? Auch die meisten Medien haben auf diese Fragen offensichtlich noch keine eindeutige Antwort gefunden.

So stellt Spiegel Online via Facebook klar. "Noch mal für alle: Wir werden sicherlich weder den Namen des Co-Piloten noch Bilder von ihm oder seiner Familie veröffentlichen. Hetze gegen ihn ist komplett fehl am Platz. Jegliche Kommentare in diese Richtung werden von uns gelöscht."

Für die "Bild", die den "Amok-Piloten" heute mit vollem Namen groß auf dem Titel abbildet, ist die Sache indes klar: "Er wird als einer der schlimmsten Massenmörder in die deutsche Kriminalgeschichte eingehen."

Dementsprechend geht das Boulevardblatt mit Andreas L. um, und breitet sämtliche Details aus, die sie über den Piloten in Erfahrung bringen konnte. Via Twitter beruft sich Chefredakteur Kai Diekmann in diesem Zusammenhang dabei auf den Pressekodex des Deutschen Presserates. In Richtlinie 8.1 - Kriminalberichterstattung heißt es unter anderem:

"Die Presse veröffentlicht dabei Namen, Fotos und andere Angaben, durch die Verdächtige oder Täter identifizierbar werden könnten, nur dann, wenn das berechtigte Interesse der Öffentlichkeit im Einzelfall die schutzwürdigen Interessen von Betroffenen überwiegt."

Tweet Diekmann Presserat

An dem berechtigten Interesse der Öffentlichkeit besteht kein Zweifel. Aber ist es legitim, sich in diesem Fall auf Richtlinien zur Kriminalberichterstattung zu berufen? Ist der offensichtlich absichtlich herbeigeführte Absturz tatsächlich mit einer schweren Straftat vergleichbar?

Weiter heißt es in der von Diekmann zitierten Richtlinie übrigens: "Liegen konkrete Anhaltspunkte für eine Schuldunfähigkeit des Verdächtigen oder Täters vor, soll auf eine identifizierende Berichterstattung verzichtet werden." Mittlerweile gibt es Hinweise auf eine psychische Erkrankung des Piloten – die auch die "Bild" erwähnt. Die meisten anderen überregionalen Medien halten sich daher noch zurück – und nennen den vollen Namen von Andreas L. nicht.  

Doch die Trennlinie verläuft auch nicht eindeutig zwischen Boulevard und sogenannten Qualitätsmedien. So nennt beispielsweise auch Zeit Online den vollen Namen des vermeintlichen Todespiloten.

Noch sind zu viele Fakten zur Person des Co-Piloten und seiner Motive ungeklärt, als dass man eindeutige Antworten auf die Fragen geben könnte, die die Angehörigen der Opfer und die Öffentlichkeit verständlicherweise umtreiben. Dass sich in den sozialen Netzwerken die Trauer und der Zorn vieler Menschen auf die Person des Co-Piloten konzentrieren, ist nachvollziehbar. Der Umgang professioneller Medien mit der Person Andreas L. sollte allerdings von belastbaren Fakten abhängen – und nicht von Emotionen. dh

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