Nach Gerichtsurteil

Was Influencer beim Social-Media-Marketing beachten müssen

Weber Shandwick erklärt, wann Influencer Beiträge als Werbung kennzeichnen müssen
Weber Shandwick
Weber Shandwick erklärt, wann Influencer Beiträge als Werbung kennzeichnen müssen
Damit Influencer trotz teils unklarer Rechtssprechung immer auf der sicheren Seite stehen, müssen sie bei ihren Social-Media-Beiträgen einiges beachten. Ein Informationsblatt verspricht Aufklärung.
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Derzeit schlagen einige gerichtliche Auseinandersetzungen um Influencer und ihren Umgang mit der Kennzeichnung von Beiträgen in sozialen Medien hohe Wellen. Im Juni hatte das Berliner Landgericht "Schleichwerbung bei Instagram-Postings" der Bloggerin Vreni Frost erkannt, obwohl diese erklärt hatte, bei den fraglichen Postings keine kommerziellen Zwecke verfolgt zu haben. Ähnlichen Vorwürfen sieht sich auch Instagram-Influencerin Cathy Hummels ausgesetzt, die jetzt für ihr "Recht auf freie Meinungsäußerung" kämpfen will.

Auch Influencer müssen Marketing kennzeichnen

Die gerade im Social-Media-Bereich nicht immer ganz klare Rechtssprechung macht es erforderlich, dass sich Social-Media-Stars und Influencer möglichst genau an geltende Vorgaben halten. Anderenfalls drohen Abmahnungen und im Wiederholungsfall Bußgelder. 

Ein Informationsblatt der Unternehmensberatung Weber Shandwick soll Influencern etwa klarmachen, wann Social-Media-Beiträge als Werbung gekennzeichnet werden müssen. Das schütze nicht nur vor Bußgeldern, sondern schaffe auch mehr Vertrauen für Influencer-Marketing, so Sophie Keilbar, Account-Director Influence bei Weber Shandwick.

Wer Dauerleihgaben, Honorarzahlungen oder Geschenke erhalte – unabhängig vom Wert der Produkte –, müsse die daraus resultierenden Beiträge als Werbung kennzeichnen. Nach dem oben erwähnten Urteil des Landgerichts Berlin gilt das auch für Beiträge, bei denen der Influencer das Produkt selbst gekauft hat und freiwillig präsentiert. Grund: Es handele sich "um geschäftliche Handlungen zur Förderung fremder Unternehmen". Allerdings sind nicht alle Player am Markt dieser Meinung.

Die Kennzeichnung eines Social-Media-Beitrages sollte immer mit einem deutschsprachigen Begriff erfolgen, etwa "Werbung" oder "Anzeige". Ein zwischen weiteren Hashtags verstecktes "ad" kann im schlimmsten Fall Anlass für eine Abmahnung sein. Werden mehrere Produkte beworben, muss vor jedem einzelnen ein entsprechender Hinweis ("Werbung") stehen. 

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