Werbeverbote

Eine Liste der Grausamkeiten

"Vorsicht, Politik" heißt die neue Serie in HORIZONT
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Es ist kein Geheimnis: In Brüssel und Berlin arbeiten die Gesetzgebung und Interessengruppen fleißig an neuen Werberegulierungen. Dabei wird klar: Die Tabakproduktrichtlinie vom Mai könnte erst der Anfang sein.

Wer sich in Deutschland mit Lebensmittelwerbung beschäftigt muss mindestens elf Gesetze im Blick haben. Das fängt mit dem Lebensmittel- und Futtergesetzbuch an und hört bei dem Jugendschutzgesetz auf. Hinzu kommen die selbstauferlegten Spielregeln der Werbewirtschaft. Geht es nach dem Willen von Verbraucherschützern kommen in den nächsten Jahren noch ein paar neue Verbote hinzu.

"Die Grundausrichtung bei allen politischen Behauptungen basiert darauf, dass Werbung verbraucherschädigende Effekte entfaltet", sagt Manfred Parteina, Hauptgeschäftsführer des Zentralverbands der deutschen Werbewirtschaft. Die EU etwa arbeitet an einem Aktionsplan gegen Fettleibigkeit bei Kindern.

Na und? Was hat das mit Werbung zu tun? Sehr viel. Jedenfalls, wenn man es sich einfach machen will. Für manchen Politiker und Verbraucherschützer ist die Werbung für Schokolade, Gummibärchen und Co schuld, dass Kinder zu dick sind. Deshalb muss die künftig genauso unterbunden werden wie das Sponsoring in Schulen oder auf Sportplätzen. Diese werden als werbefreie Schutzräume für Kinder und Jugendliche definiert.

Das ist lächerlich. Das kommt nie! Irrtum. Längst gibt es weltweit Beispiele, wie die Kundenansprache von Unternehmen gesetzlich unterbunden wird. In Südkorea etwa darf in den Kinderprogrammen nicht mehr für Hamburger und Pizza geworben werden. In der Zeit von 17 bis 19 Uhr gilt das sogar für alle Programme. In Mexico darf für Softdrinks unter der Woche am Nachmittag nicht mehr geworben werden, an den Wochenende nicht von 7:30 Uhr bis 19:30 Uhr - im TV und im Kino. mir



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(Grafiken: HORIZONT)
(Grafiken: HORIZONT)



Was sonst noch so alles im Gespräch ist und welche Gruppen nach Werbeverboten rufen, lesen Sie in der HORIZONT-Ausgabe Nr. 34/2014.



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