Onlinehandel
In dem Fall hatte ein Unternehmen in Prospekten und Zeitungsanzeigen sowie im Internet für einen Staubsauger geworben. Das Gerät sollte an einem bestimmten Tag in einzelnen Filialen und ab 18 Uhr des Tages, an dem die Werbung erschien, auch im Internet zu kaufen sein. Doch laut Gericht war der Staubsauger online bereits um 18.04 Uhr vergriffen. In den Filialen war das Gerät nach ein bis zwei Stunden ausverkauft. Das Unternehmen habe nicht zeigen können, dass es für den Online-Verkauf ausreichend Geräte im Vorrat gehabt habe; in den Filialen stelle sich das anders dar, urteilte das OLG und änderte damit ein Urteil des Landgerichts teilweise ab.