Das Oberlandesgericht hatte Anfang Juli entschieden, dass die Ankündigung, solche Gutscheine einzulösen, allein kein unlauterer Wettbewerb sei - auch nicht wenn etwa einzelne Unternehmen namentlich genannt würden. Es liege auch keine unlautere Werbe-Sabotage vor. Müller verhindere durch sein Vorgehen nicht den Wettbewerb zwischen sich und den Konkurrenten, sondern verschärfe ihn. Die Drogerie-Kette hatte aktiv damit geworben, auch Coupons von Wettbewerbern wie DM, Rossmann oder Douglas anzunehmen.
Das Vorgehen von Müller könnte ganz allgemein spürbare Auswirkungen auf die Coupon-Werbung haben, kritisierte hingegen die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs (Frankfurt/Main). "Wenn die Werbenden davon ausgehen müssen, dass ihre Gutscheine von der Konkurrenz ohne deren Werbemittelaufwand ausgenutzt werden, könnte die Attraktivität derartiger Aktionen in Frage gestellt werden." Die Wettbewerbshüter waren bereits mit ihrer Klage vor dem Landgericht Ulm gescheitert.
dpa