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von Juliane Paperlein,
Ressortleiterin Medien

Top-100-Streit: Landgericht München gibt Bauer recht / G+J beantragt EV auch gegen 3. Siegel-Version


Das umstrittene Top-100-Logo von Bauer - G+J hat erneut eine Einstweilige Verfügung beantragt 

Das umstrittene Top-100-Logo von Bauer - G+J hat erneut eine Einstweilige Verfügung beantragt

Nachdem das Landgericht München Anfang Mai den Antrag auf eine Einstweilige Verfügung gegen Bauers Top-100-Siegel zurückgewiesen hat, liegt nun die Urteilsbegründung vor. MZV, das Gemeinschaftsunternehmen von WAZ und Hubert Burda Media, hatte verhindern wollen, dass Bauer umsatzstarke Titel kennzeichnet und die Grossisten zu einer prominenten Platzierung aufruft.
 
Der zu erwartende Umsatz aus dem Verkauf einer Zeitschrift sei für den Einzelhändler "ein sachlicher Grund für eine unterschiedlich prominente Platzierung im Zeitschriftenregal des Einzelhändlers", argumentieren nun die Richter in ihrer Urteilsbegründung. "Die Neutralitätsverpflichtung gebietet nicht, wirtschaftliche Erwägungen völlig zu negieren", heißt es weiter. MZV hatte kritisiert, dass das Neutralitätsgebot des Grosso durch Bauers Aufforderung einer besseren Platzierung verletzt werde.
"Die Rechtsauffassung des Landgerichts München bestärkt uns darin, gegen die aus unserer Sicht falschen Entscheidungen des Landgerichts Hamburg gegen Top 100 weiter vorzugehen", sagt Heribert Bertram, Geschäftsleiter der Bauer Vertriebs KG. In dem Hamburger Streit hatte Konkurrent Gruner + Jahr gegen die Verwendung des Siegels geklagt und Recht bekommen. Demnach darf Bauer seine umsatzstärksten Titel nicht mehr mit dem ursprünglichen Siegel auf der Titelseite vertreiben oder vertreiben lassen. Außerdem hatte das LG Hamburg untersagt, dass Bauer Grossisten aufruft, die Top-100-Aktion zu unterstützen oder fortzusetzen.
 
Bauer hat bereits Berufung gegen das Hamburger Urteil eingelegt und zwischenzeitlich eine dritte Version des "Top 100"-Siegels vorgelegt. Hierauf steht vermerkt, dass Bauer 25 der 100 im Einzelhandel umsatzstärksten Titel publiziert. Wie Gruner + Jahr gegenüber HORIZONT.NET bestätigt, hat der Verlag auch gegen diese dritte Version eine Einstweilige Verfügung (EV) beantragt. pap/se
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