Klage
04.06.2008
Pro Sieben unterliegt gegen Medienaufsicht
Dauerwerbesendungen müssen klar als solche gekennzeichnet werden und dürfen nicht als "Promotion" verkauft werden. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin in einem Eilverfahren entschieden. Konkret ging es um die bei Pro Sieben ausgestrahlte Dauerwerbesendung "Meine Quelle". Pro Sieben hatte gegen eine entsprechende Beanstandung der Medienanstalt Berlin-Brandenburg geklagt.
Die Begründung des Gerichts: Das Gesetz schreibe die Kennzeichnung als "Dauerwerbesendung" vor. Die Bezeichnung als "Promotion" sei demgegenüber missverständlich und mehrdeutig und berge damit die Gefahr, dass der Zuschauer über den Werbecharakter der Sendung irre. Pro Sieben hatte damit argumentiert, dass Werbekunden zu anderen Medien abwandern würden, wenn Dauerwerbesendungen nicht als "Promotion" gekennzeichnet werden dürften, und sich damit selbst ein Bein gestellt: Mit dieser Argumentation habe der Sender nach Auffassung der Medienanstalt, der das Gericht gefolgt ist, gerade die geringere Kennzeichnungskraft dieser Bezeichnung belegt.
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