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Werberichtlinien

von David Hein,
Redakteur HORIZONT.NET

Medienanstalten verabschieden Richtlinien für Product Placement


Ausgleich zwischen wirtschaftlichen Interessen und Verbraucherschutz: DLM-Chef Thomas Langheinrich 

Ausgleich zwischen wirtschaftlichen Interessen und Verbraucherschutz: DLM-Chef Thomas Langheinrich

Die Landesmedienanstalten haben neue Werberichtlinien für Radio und Fernsehen auf den Weg gebracht. Damit setzen die Medienhüter neue europäische Vorgaben zum Product Placement und die Regelungen des 13. Rundfunkänderungsstaatsvertrages um.
 
Künftig dürfen Produktionsfirmen und Rundfunksender Werbekunden sogenannte Produktplatzierungen gegen Entgelt anbieten. Das gilt für Unterhaltungssendungen, fiktionale Programme wie Serien und Filme sowie für Sportsendungen. Ausdrücklich ausgenommen sind Nachrichten, Informationssendungen und Kinderfernsehen.
Bezahlte Produktplatzierungen dürfen in die Handlung des Films oder in eine Sendung dabei nur "aus überwiegend programmlich-dramaturgischen Gründen" eingebaut werden. Die Sendungen oder Filme müssen mit einem entsprechenden Logo zu Beginn, am Ende und nach einer Werbepause gekennzeichnet werden und die Zuschauer auf die Produktplatzierung hinweisen. Eine Marke oder ein Produkt "werblich" in einer solchen Sendung zu präsentieren wäre Schleichwerbung und ist nach wie vor verboten.
 
 
Product Placement von Apple in "Sex and the City" 

Product Placement von Apple in "Sex and the City"

Geregelt wird außerdem der Umgang mit sogenannten "unentgeltlichen Beistellungen", also Produktionshilfen. Dabei handelt sich um Produkteinbindungen, etwa wenn ein Auto oder ein Laptop nur für die Produktion der Sendung vom Hersteller kostenlos zur Verfügung gestellt werden. Die Grenze für solche Beistellungen haben die Medienanstalten bei 1 Prozent der Produktionskosten bei einer Untergrenze von 1000 Euro festgelegt. Sobald diese Grenze überschritten wird, müssen Produktionshilfen ebenfalls gekennzeichnet werden. Die Vorgaben für unentgeltliche Beistellungen gelten gleichermaßen für private Sender wie für die öffentlich-rechtlichen Programme. Letzteren sind bezahlte Beistellungen generell verboten. 
 
"Die Richtlinien folgen den gesetzlichen Vorgaben, die einerseits die wirtschaftlichen Interessen der deutschen Sender, die im europäischen Bereich nicht benachteiligt werden sollen, im Auge haben und andererseits den Schutz der Verbraucher vor Schleichwerbung", sagt der Vorsitzende der Direktorenkonferenz Thomas Langheinrich. Die Werberichtlinien müssen nun noch von jeder einzelnen Landesmedienanstalt beschlossen werden. dh
 
Die neuen Werberichtlinien können Sie hier herunterladen.
 
Die Fernseh-Werberichtlinien:
 
Die Radio-Werberichtlinien:

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