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Urteil

von Roland Pimpl,
Redakteur / Korrespondent Hamburg

Grosso-Streit: Bauer gewinnt gegen Grade / Grade erwägt Revision vor dem BGH


Die zweite Runde geht an Bauer: Im Streit mit dem Pressegroßhändler Grade in Elmshorn hatte die Berufung des Großverlags gegen ein Urteil des Landgerichts Kiel vom vergangenen August Erfolg. Dies hat das Oberlandesgericht Schleswig am heutigen Donnerstag entschieden, wie eine Sprecherin auf HORIZONT.NET-Anfrage erklärt.
 
Das bedeutet: Die Bauer Media Group durfte im Februar 2009 den Vertrag mit Grade kündigen und ihre Titel stattdessen einem anderen Grossisten - in diesem Fall dem verlagseigenen Unternehmen PVN im benachbarten Hamburg - zur weiteren Distribution anvertrauen. Die Urteilsbegründung geht den Streitparteien morgen zu. Dann hat Grade einen Monat Zeit zu entscheiden, ob er vor dem Bundesgerichtshof (BGH) gegen das Urteil in Revision geht. "Wir werden dies mit großer Wahrscheinlichkeit tun", erklärt Geschäftsführer Alexander Grade auf Anfrage.
Dieser Schritt ist „wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Falles", so die Sprecherin des OLG Schleswig, jedenfalls zugelassen. Denn letztlich steckt hinter dem Streit eine größere Debatte mit Grundsatzcharakter, bei der es um die Grundpfeiler des deutschen Pressevertriebssystems geht, vor allem um das Gebietsmonopol der Großhändler.
 
Was war geschehen? Bauer hatte Ende 2008 die Lieferverträge mit Grade und einem weiteren Grossisten - Mügge in Stade (hier fällt das Urteil in einem ähnlichen Berufungsverfahren am 11. Februar 2010) - zu Ende Februar 2009 gekündigt und seitdem in beiden Gebieten seinen verlagseigenen Pressevertrieb Nord (PVN), der bis dato nur in Hamburg aktiv war, mit dem Weitervertrieb der Bauer-Titel in den Gebieten Elmshorn und Stade beauftragt. Dagegen hatten die beiden gekündigten Grossisten geklagt - und in 1. Instanz vor den Landgerichten in Kiel (Grade) und Hannover (Mügge) Recht bekommen.
 
Im Fall Grade hatten sich die Richter auf das Diskriminierungsverbot in Paragraph 20 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) berufen. Danach dürfen gleichartige Unternehmen nicht ohne sachlichen Grund unterschiedlich behandelt werden. Dagegen war Bauer in Berufung gegangen - nun mit Erfolg, jedenfalls bis zu einem möglichen BGH-Verfahren.
 
Bereits im Vorfeld hatte das OLG Schleswig den Streitparteien zu verstehen gegeben, nicht erkennen zu können, dass es sich beim vorliegenden Fall um eine Frage des Kartellrechts handele. Paragraph 20 GWB komme demnach nicht zur Anwendung, somit würde sich auch kein Belieferungsanspruch des Grossisten ergeben. Die „Gemeinsame Erklärung" aller Verlage und Grossisten aus dem Jahr 2004 sei juristisch unverbindlich und für einzelne Vertragsverhältnisse irrelevant. Eine Kündigung von Grossisten sei deshalb mit Sechsmonatsfrist möglich. rp
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