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Urteil

von David Hein,
Redakteur HORIZONT.NET

Gericht schränkt Gewinnspielsatzung der Landesmedienanstalten ein


9Live hat erfolgreich gegen die Gewinnspielsatzung geklagt 

9Live hat erfolgreich gegen die Gewinnspielsatzung geklagt

Neun Live hat im Streit um die Gewinnspielsatzung der Landesmedienanstalten vor Gericht einen Etappenerfolg erzielt. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat verschiedene Bestimmungen der Satzung für rechtswidrig und damit für unwirksam erklärt.
 
Vor allem die die zeitlichen Vorgaben für die Gewinnspielsendungen sind nach Ansicht des Gerichts rechtswidrig. Die Gewinnspielsatzung hatte unter anderem vorgesehen, dass ein Gewinnspiel nicht länger als 30 Minuten und eine Gewinnspielsendung nicht länger als drei Stunden dauern dürfe. Diese Bestimmungen wurden nun gekippt.
In der Verhandlung ging es inbesondere um die Frage, ob die Landesmedienanstalten mit der Gewinnspielsatzung unzulässig in die Programmfreiheit von Rundfunksendern eingreifen. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen, so dass diese Frage noch vor dem Bundesverwaltungsgericht geklärt werden kann. 
 
9Live sieht sich durch die Entscheidung des Gerichts bestätigt. "Wir freuen uns, dass der Verwaltungsgerichtshof bestätigt hat, dass die Programmfreiheit der privaten Rundfunksender ein hohes Gut ist", kommentiert 9-Live-Geschäftsführer Ralf Bartoleit die Entscheidung: "Richtigerweise hat das Gericht nun den Medienanstalten, die zum Teil einen Glaubenskrieg geführt zu haben scheinen, einen Riegel vorgeschoben." Die Landesmedienanstalten hatten die Gewinnspielsatzung vor allem mit Jugendschutzfragen und der mangelnden Transparenz der Gewinnspiele begründet.
 
Die Landesmedienanstalten dagegen sehen sich durch das Urteil in ihrer Rechtsauffassung bekräftigt: "Die Richter haben im Wesentlichen die Gewinnspielsatzung bestätigt und damit alle Vorgaben der Landesmedienanstalten zu Jugendschutz, Transparenz und Hinweispflichten. Damit hat die ZAK nach wie vor ein gutes Regelwerk an der Hand, um den Verbraucherschutz bei den Gewinn­spielen sicher zu stellen", sagt Thomas Langheinrich, Vorsitzender der Kommission für Zulassung und Aufsicht der Landesmedienan­stalten (ZAK). "Das Urteil bedeutet, dass die unter anderem gegen 9Live verhängten Bußgelder grundsätzlich rechtens sind und entsprechende Bescheide demnächst verschickt werden können", stellt der ZAK-Vorsitzende klar.
 
Die Kommission für Zulassung und Aufsicht hatte Mitte Oktober insgesamt 95.000 Euro an Bußgeldern gegen 9Live verhängt, weil der Sender gegen Regelungen der Gewinnspielsatzung verstoßen hatte. Bereits im September waren Bußgelder gegen Sat 1 und Das Vierte ausgesprochen worden. Der Rechtsstreit um die Gewinnspielsatzung wird also vermutlich weitergehen. dh
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