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von Juliane Paperlein,
Ressortleiterin Medien

EPG-Streit: OLG Dresden entscheidet zugunsten der TV-Sender


Die Betreiber von elektronischen Programmführern und -zeitschriften (EPGs) müssen künftig wohl für die Verwendung des so genannten Begleitmaterials, das die TV-Sender zu Promotionzwecken des Programms bereit stellen, bezahlen. Das Oberlandesgericht Dresden (OLG) hat zumindest in seinem heutigen Urteil die Haltung der VG Media bestätigt, die die Schutzwürdigkeit des Materials betont und von den EPG-Betreibern Entgelt für die Nutzung verlangt. Das Urteil ist ein weiterer Meilenstein in einem seit anderthalb Jahren schwelenden Streit zwischen Verlagen und TV-Sendern, vor allem um die Nutzung von Inhalten für EPGs im Internet.
 
Der jetzt entschiedene Präzedenzfall geht auf eine Klage der VG Media gegen den EPG-Betreiber TVTV zurück, eine Tochter von Sony United. TVTV muss nach dem Urteil nun umgehend Lizentverträge mit der VG Media abschließen, teilt die Rechteverwertungsgesellschaft mit, die je hälftig Pro Sieben Sat 1 und der Mediengruppe RTL gehört. Die VG Media vertritt neben den Sendern der großen Gruppen knapp 30 andere TV-Kanäle. "Das Urteil ist richtungsweisend. Es stellt ausdrücklich klar, dass Programmbegleitmaterial als geistiges Eigentum, das mit hohem kreativen und finanziellem Aufwand von den Sendern bereitgestellt wird, urheberrechtlichen Schutz genießt", so Markus Runde, Geschäftsführer der VG Media. Den urheberrechtlichen Schutz des Promotionmaterials hatten gerade die Verleger stark angezweifelt, die selbst mit EPGs den Schritt ins digitale Zeitalter unternehmen.
Das Urteil des OLG Dresden bestätigt eine Entscheidung des Landgerichts Leipzig vom Mai 2009 und dürfte bindend sein, da das Gericht keine Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen hat. Es ist damit die letzte Instanz für den Streit zwischen TVTV und VG Media. 
 
Das Urteil dürfte auch wegweisend sein für einen zweiten Rechtsstreit, der vor dem Landgericht Köln anhängig ist. Dort klagt der Verband Deutscher Zeitschriftenverleger (VDZ) seit vergangenem Herbst im Namen seiner Mitglieder Axel Springer ("TV Digital", "Hörzu"), Bauer ("TV Movie", "Auf einen Blick"), Hubert Burdas Milchstrasse ("TV Spielfilm") und WAZ ("Gong").  Für die Verlage, die das von den Sendern bereit gestellte Material seit Jahrzehnten kostenlos nutzen, um Zeitschriften und Zeitungen mit Bildern oder Filmbeschreibungen zu bestücken, ist es nicht verständlich, warum sie bei einer Nutzung im Internet plötzlich Geld dafür zahlen sollen.
 
Die VG Media geht davon aus, "dass sich das LG Köln der rechtskräftigen Entscheidung des OLG Dresden anschließen wird". Das Verfahren dort ruhte in den vergangenen Wochen. Die zweite mündliche Verhandlung steht noch aus. Folgt auch das Kölner Gericht der Ansicht, dass das Promotionmaterial durchaus urheberrechtlich schützenswert ist, wird der Unterhalt der EPGs für die Verlage teurer: Die VG Media verlangt in ihrem noch bis Jahresende gültigen Tarif eine Vergütung für die Nutzung von Inhalten, die via EPG ausschließlich auf Internetseiten zugänglich gemacht werden. Der Preis: 0,02 Cent pro Seitenabruf, aber mindestens 2000 Euro jährlich. pap
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