Zentralvermarktung
21.07.2008
Bundesliga: Kirch-Deal könnte doch noch platzen
Die 36 Vereine der ersten und zweiten Fußball Bundesliga müssen sich auf herbe Umsatzeinbußen gefasst machen. Grund ist eine aktuelle Entscheidung des Bundeskartellamts.
Die Bonner Behörde ist der Auffassung, dass das vorgeschlagene Vermarktungsmodell der TV-Übertragungsrechte für die Fußball-Bundesliga "in der derzeit vorliegenden Ausgestaltung den kartellrechtlichen Anforderungen einer angemessenen Verbraucherbeteiligung nicht genügt."
Damit droht der bereits im Oktober 2007 eingefädelte Deal zwischen Medienunternehmer Leo Kirch mit der Deutschen Fußball Liga (DFL) doch noch zu scheitern. Die Kirch-Vermarktungstochter Sirius hatte der Bundesliga Einnahmen in Höhe von mindestens drei Milliarden Euro für sechs Jahre garantiert. Sirius wäre der Vereinbarung zufolge allerdings im Inland als alleiniger Vermarkter aufgetreten. Die Voraussetzungen dafür sind nun angesichts der Bedenken seitens des Kartellamts denkbar schlecht. Sollte das Modell kippen, drohen der Liga laut Medienberichten Einnahmeverluste in Höhe von rund 100 Millionen Euro.
Am Dienstag dieser Woche soll ein letzter Versuch gestartet werden, um die Zentralvermarktung und somit den Millionendeal mit Kirch zu retten. Dann trifft sich Ligapräsident Reinhard Rauball dem Vernehmen nach mit den Vertretern des Bundeskartellamts zu einem Krisengespräch. Rauball zeigte sich vor dem Gespräch zuversichtlich. "Eine endgültige Entscheidung ist noch nicht gefallen. Die Liga wird weiter im Dialog mit dem Kartellamt an einer Lösung arbeiten." Allerdings sei er auch "sehr erstaunt" darüber, dass das Kartellamt jetzt weder das neue TV-Modell noch die Beteiligungen des Vermarktungspartners Sirius beanstande, sondern die "seit Bestehen der Bundesliga bewährte Praxis der Zentralvermarktung", so Rauball.
Um die Rechte auch auch in Zukunft zentral vermarkten zu können, wird sich Rauball aber bewegen müssen. Denn die Zentralvermarktung ist aus Sicht des Bundeskartellamts nur unter der Voraussetzung zulässig, "dass die angemessene Beteiligung des Verbrauchers an den durch die Zentralvermarktung entstehenden Vorteilen gewährleistet ist." Dies sei nur dann der Fall, wenn den Endkunden eine Wahlmöglichkeit zwischen der gebündelten Pay–TV live-Berichterstattung und einer zeitnahen Free-TV Highlight-Berichterstattung erhalten bleibe.
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