18.07.2008
Streit um Sammelaktion: Nestlé siegt vor Gericht
Nicht jede gezielte Beeinflussung von Minderjährigen ist wettbewerbswidrig - mit dieser Begründung lehnte der Bundesgerichtshof heute eine Klage von Verbraucherschützern gegen eine Sammelaktion für verschiedene Nestlé-Produkte ab.
Der Bundesverband der Verbraucherschützer hatte dem Konzern vorgeworfen die Sammelbegeisterung von Kindern und Jugendlichen auszunutzen - und auf Unterlassung geklagt. Nestlé hatte zuvor für seine Schokoriegel Lion, Kit Kat und Nuts eine Aktion durchgeführt, bei der auf der Verpackung jeweils ein Sammelpunkt aufgedruckt war. 25 dieser Bonuspunkte konnten gegen einen Einkaufsgutschein im Wert von 5 Euro bei Amazon eingelöst werden.
Die Richter stellten klar, dass nicht jede an Minderjährige gerichtete Sammel- und Treueaktion unzulässig sei. Die wirtschaftlichen Folgen einer Beteiligung an der Sammelaktion konnten auch von Minderjährigen hinreichend überblickt werden, so der Bundesgerichtshof. Die Rechtslage nach der neuen EU-Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken spielte laut Gericht bei der Entscheidung noch keine maßgebliche Rolle. jh
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HORIZONT 36/2008 vom 04.09.2008
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