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Lotto-Werbung: Freistaat Bayern hält sich nicht an eigenes Gesetz


Verstößt gegen eigene Richtlinien: Lotto Bayern 

Verstößt gegen eigene Richtlinien: Lotto Bayern

In einer noch nicht rechtskräftigen Entscheidung beschloss das Oberlandesgericht München (OLG), das eine Werbekampagne der Staatlichen Lotterieverwaltung in Bayern nicht mit den Regeln im Glücksspielstaatsvertrag vereinbar war - pikanterweise hat das Bundesland also gegen seine eigenen Richtlinien verstoßen.
 
Der gemeinsame Lotto-Staatsvertrag der Bundesländer soll Bürger vor Spielsucht schützen. Bereits vor dem Zustandekommen protestierte etwa der ZAW, der sich nun durch die Richter bestätigt sieht. Laut ZAW stellten die Länder "Werbezensur" vor "Spielsucht" und den Schutz ihres Lottomonopols. Die Entscheidung des OLG München verdeutliche dies. Das Gericht untersagte dem Freistaat Bayern in einer einstweiligen Verfügung eine Kommunikationsmaßnahme, die mit dem plakativ herausgestellten Hinweis auf einen hohen Gewinn warb: "Spiel mit" hieß die Aufforderung mit dem Zusatz "Lotto - Aktueller Jackpot: ca. 18 Millionen Euro".
Diese Werbung wurde dem Freistaat Bayern jetzt vom OLG verboten. Die staatliche Lotteriegesellschaft verstoße gegen den auch von Bayern unterschriebenen Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV). In Paragraph 5 haben die Länder festgelegt, dass sich Werbung für öffentliches Glücksspiel auf Information und Aufklärung zu beschränken hat. Diesen Anforderungen genüge die Werbung nicht, urteilten die Richter. Damit stellten sich die Richter auf die Seite der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, die gegen die Werbung geklagt hatte. Zur Zeit sind die Prozessakten an das Landgericht München I zurück verwiesen worden, welches zuvor die von der Wettberwerbszentrale angestrengte Verfügung zurückgewiesen hatte (Az. 4HKO 4680/08).
 
Allerdings könnte auch die jetzige Entscheidung des OLG torpediert werden. Denn die EU-Kommission will das Glücksspiel-Monopol der deutschen Länder kippen. Dann könnte auch der Freistaat wieder das Lotto aggressiv bewerben. tk
 

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