Wettbewerbswidrige Werbung
05.09.2011
Brust-OP zum Schnäppchenpreis: Wettbewerbshüter gehen gegen Groupon-Werbung vor
Der Gutschein-Plattform Groupon droht in Deutschland möglicherweise der Verlust einer wichtigen Kundengruppe. Die Wettbewerbszentrale geht aktuell gegen die Werbung von Ärzten, Fahrschulen und Hotels auf Groupon und anderen Schnäppchen-Seiten vor. Aus Sicht der Bad Homburger Selbstkontrollinstitution ist die Preiswerbung unter anderem für Brust-Operationen und Führerscheinausbildungen wettbewerbswidrig. Auch die Befristung der Gutscheine auf 6 oder 12 Monate ist aus Sicht der Wettbewerbszentrale unlauter.
Vor allem die Rabattwerbung von Ärzten für Behandlungen wie Botox-Unterspritzungen, Brustvergößerungen, Lasikoperationen und Zahnreinigungen sind den Wettbewerbshütern ein Dorn im Auge. Besonders im Fokus steht aktuell ein Berliner Arzt, der Brust-Operationen in seiner "Medical Beauty Clinic" zu Schleuderpreisen anbietet (siehe Werbemotiv) und anders als die meisten seiner Kollegen nach Einschreiten der Wettbewerbshüter keine Unterlassungserklärung abgegeben hat. Wie Christiane Köber, Mitglied der Geschäftsführung der Wettbewerbszentrale, im Gespräch mit HORIZONT.NET verrät, hat die Institution nun eine Einstweilge Verfügung beantragt, um die Werbung zu stoppen.
Laut Wettbewerbszentrale ist die Zahl der Beschwerden über Verstöße gegen ärztliche Gebührenordnungen seit Anfang dieses Jahres deutlich angestiegen. In knapp 100 Fällen wurden Ärzte wegen derartiger Wettbewerbsverstöße abgemahnt. Dabei wurden Rabatte von bis zu 70 Prozent ausgelobt.
Neben Arztpraxen geraten auch Fahrschulunternehmen wegen ihrer Werbung auf Schnäppchenportalen ins Visier der Wettbewerbshüter. Grund sind die Spezialvorschriften für die Angebotswerbung der Dienstleister, die aus Sicht der Wettbewerbszentrale auf den Gutscheinportalen verletzt werden. So seien Fahrschulen verpflichtet, nicht nur einzelne Preise der Ausbildungskosten anzugeben, sondern diese vollständig im Rahmen einer Preiswerbung zu nennen. Dies geschieht aus Sicht der Wettbewerbszentrale in der beanstandeten Gutscheinwerbung nicht. Zudem sei auch die Werbung mit dem Führerscheinerwerb unlauter, da dieser zum Gutscheinpreis gar nicht sichergestellt werden könne. Das Landgericht Frankfurt hat die Sichtweise der Wettbewerbszentrale bereits in enem Fall bestätigt. So wurde die Werbung einer Fahrschule von den Richtern per Einstweiliger Verfügung gestoppt. Die Mehrheit der Fälle konnte außergerichtlich beigelegt werden.
Abgemahnt wurden auch Anbieter von Hotelgutscheinen auf Groupon, da auf die Einschränkungen des Angebotes nicht hingewiesen wurde. So war auf der Werbung für Hotel-Gutscheine kein Hinweis darauf zu finden, dass diese nur für eine begrenzte Zahl von Zimmern einer bestimmten Zimmerkategorie eingelöst werden können. mas
Kommentare
Nachrichten
User-Empfehlungen
HORIZONTJobs
Spiesser Alfons
Das Spießer Alfons-Thema der Woche:
Ist der Verkauf von Träumen legal?
Leserfavoriten
Kreation
Mafo-Navigator
Sie suchen nach Dienstleistern rund um die Marktforschung? Der Mafo-Navigator bietet eine umfassende Datenbank mit mehr als 200 Anbietern.
HORIZONT auf Facebook
Specials
News-Archiv











