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Zahnarzt darf Homepage haben


In dem Rechtsstreit der Landesärztekammer Rheinland-Pfalz um die Internet-Praxisdarstellung des Trierer Zahnarztes Michael Vorbeck hat das Landgericht Trier die Klage der Landesärztekammer abgewiesen. Den Richtern zufolge darf ein Zahnarzt auf eigenen Webseiten durchaus seine Praxis darstellen. Als "reklamehaft" und damit berufswidrig wurde Vorbeck , der als "Internet-Zahnarzt" bundesweit bekannt geworden ist, allerdings untersagt, im Web Zahnpflegeartikel anzubieten und Gewinnspiele zu veranstalten. Die Adresse des Arztes: http://www.vorbeck.de.

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