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E-Mail-Marketing

BGH erteilt Opt-out-Verfahren eine Absage


Payback konnte sich nicht durchsetzen 

Payback konnte sich nicht durchsetzen

Der Bundesgerichtshof hat die Regeln für elektronisches Marketing weiter verschärft. Einem aktuellen Urteil zufolge ist die Einwilligung zum Erhalt von E-Mail- und SMS-Werbung unwirksam, wenn diese per Opt-out-Verfahren gewonnen wurde.
 
Die Richter gaben damit einer entsprechenden Klage des Bundesverbandes der Verbraucherzentralen statt. Das beklagte Unternehmen, der Bonusprogrammanbieter Payback, verwendete bisher die Opt-out-Methode in einem Anmeldeformular: Kunden, die keine Werbung erhalten wollten, mussten ein Kästchen auf dem Formular ankreuzen oder ein Häkchen entfernen.
Den Verbraucherschützern war das zu wenig Kundenschutz: Sie plädieren für eine Opt-in-Regelung. Dabei muss der Kunde ein Kästchen ankreuzen und damit explizit der Nutzung seiner Daten zustimmen. Bei per Post verschickter Werbung ist die Opt-out-Klausel weiterhin zulässig.
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