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16.01.2012

Affäre

von Jessica Mulch,
Redakteurin HORIZONT.NET

Christian Wulff: Fremdgeh-Portal und Dessous-Label verwursten Bundespräsident



Die Causa Christian Wulff ist in der Werbung angekommen. Nach dem Klingelton-Vermarkter Jamba stürzen sich jetzt auch das Fremdgeh-Portal Ashley Madison und die Dessous-Marke Blush auf den Bundespräsidenten. "Lieber Christian, so geht Transparenz" lautet die Botschaft, mit der sich das Unterwäsche-Label in die laufende Diskussion einschaltet. Daneben räkelt sich ein äußerst leicht bekleidetes Model.
 
Blush spielt damit auf das bislang nicht gehaltene Versprechen des Staatsoberhauptes an, Antworten auf die 400 Journalistenfragen zu geben. Kreiert wurde das Motiv von Blush-Stammbetreuer Glow in Berlin.

Die Anzeige von Ashley Madison, die das Unternehmen in der heutigen Ausgabe der "Taz" geschaltet hat, zeigt dagegen ein Bild von Wulff vor dem Schloss Bellevue mit einem Handy am Ohr. "Bei uns bleiben Ihre Affären garantiert geheim!" lautet die Botschaft der Anzeige (Kreation: inhouse). Untertitelt wird das Foto von dem bereits bekannten Claim "Das Leben ist kurz. Gönn' Dir eine Affäre". Besonders geistreich ist das Motiv nicht - mit Fremdgehen hat die "Affäre Wulff" bekanntlich nichts zu tun. Vor Wulff haben bereits Horst Seehofer, Bill Clinton und Arnold Schwarzenegger ungewollt Kontakt mit Ashley Madison gehabt. jm

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Leser-Kommentare zu diesem Artikel (1)
Rob sagte am 16.01.2012 um 11:52

;)

Strafgesetzbuch Besonderer Teil (§§ 80 - 358) 1. Abschnitt - Friedensverrat, Hochverrat und Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates (§§ 80 - 92b) 3. Titel - Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates (§§ 84 - 91a) § 90 Verunglimpfung des Bundespräsidenten (1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) den Bundespräsidenten verunglimpft, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. (2) In minder schweren Fällen kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2), wenn nicht die Voraussetzungen des § 188 erfüllt sind. (3) Die Strafe ist Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, wenn die Tat eine Verleumdung (§ 187) ist oder wenn der Täter sich durch die Tat absichtlich für Bestrebungen gegen den Bestand der Bundesrepublik Deutschland oder gegen Verfassungsgrundsätze einsetzt. (4) Die Tat wird nur mit Ermächtigung des Bundespräsidenten verfolgt.

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